Die Schule ist dagegen von Verfassungs wegen dem Unterricht und damit der Wissensvermittlung verpflichtet. Weil der Unterricht jedoch nicht in einem zwischenmenschlichen bzw. sozialen Vakuum stattfinden kann, steht er in enger Wechselwirkung zur privaten elterlichen Erziehung und wird durch eine schulische Erziehung, insbesondere über eine gezielte Förderung der Selbst- und Sozialkompetenz ergänzt (Jürg Raschle, Schulrecht der Volksschule im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., 2008, S. 38 ff.). Die Schule im vorstehend beschriebenen Sinn ist mitwirkungsbedürftig. Lehrpersonen und Schulbehörden sind darauf angewiesen, dass die Eltern dazu beitragen, dass die Ausbildung ihres Kindes gelingt.