5. Im Erziehungs- und Bildungsauftrag der öffentlichen Volksschule hat grundsätzlich nicht die Erziehung, sondern die Bildung Priorität. Die Erziehung ist aufgrund des Vorranges des Bundeszivilrechts primär Sache der Erziehungsberechtigten. Die Schule ist dagegen von Verfassungs wegen dem Unterricht und damit der Wissensvermittlung verpflichtet.