Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Mit Blick auf die verfassungsmässig garantierte Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts ist die Herkunftsgemeinde bei Erfüllung dieser Voraussetzungen zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet (S. 9 des Konzepts Hochbegabtenförderung; vgl. auch GVP 2001 Nr. 86).