men vom Februar 2006 (SchBl 2006 Nr. 7-8) stehen dem Schulträger je 100 Schülerinnen und Schüler dafür eine zusätzliche Lektion zur Verfügung. Schulgemeinden mit weniger als 200 Schülerinnen und Schülern stehen 2 Lektionen zur Verfügung. Ausserordentlich begabte und sozial reife Schülerinnen und Schüler können unter bestimmten Voraussetzungen eine Klasse überspringen (S. 8 f. des Konzepts Hochbegabtenförderung, mit weiteren Hinweisen). Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebe-