d) Art. 53bis VSG regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs (vorstehend Bst. c) den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann und die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt sowie am Standort öffentlich anerkannt ist (Art. 53bis Abs. 1 VSG).