Zudem ist Art. 53 Abs. 1 VSG eine Kann-Vorschrift, womit der Schulrat einer besonderen Situation grundsätzlich auch auf andere Weise als mit der Bewilligung des auswärtigen Schulbesuchs Rechnung tragen kann. Besondere Gründe für einen auswärtigen Schulbesuch sind nicht leichthin anzunehmen (GVP 2009 Nr. 93 und 2006 Nr. 119).