c) Das Schulkind hat nach Art. 52 VSG grundsätzlich die öffentliche Schule am Ort zu besuchen, wo es sich aufhält. Ausnahmsweise kann der Schulrat den auswärtigen Schulbesuch bewilligen, wenn besondere Gründe, wie unzumutbare Schulwege oder eine sinnvolle Klassenbildung, es rechtfertigen (Art. 53 Abs. 1 VSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, d.h. abgesehen vom Schulweg und der Klassenbildung können auch andere Gründe für die Bewilligung des Schulbesuchs ausserhalb der Aufenthaltsgemeinde sprechen (GVP 1999 Nr. 83 und 1994 Nr. 85). Zudem ist Art.