43). Allerdings ist bei Hochbegabten zu beachten, dass es nicht gegen das Gebot der Rechtsgleichheit oder das Verbot der Willkür verstösst, wenn ihnen eine etwas langsamere Gangart zugemutet wird, insbesondere wenn ihre persönliche Entwicklung im Allgemeinen nicht schneller als üblich verläuft und die eigentliche Hochbegabung sich nur in einzelnen Fächern zeigt (Urteil des Bundesgerichts 2P.216/2002 vom 5. Februar 2003).