Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Schulausbildung für diese oder diesen angemessen und geeignet sein (BGE 117 Ia 27 E. 6a; 129 I 16 E. 4.2; 130 I 352 E. 3.2). Bildungsschwache, nur praktisch bildungsfähige oder anderweitig auffallende, namentlich hochbegabte Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf einen besonderen Unterricht, der ihnen den Erwerb von angepassten Fähigkeiten erlaubt (R. Kägi-Diener, St.Galler Kommentar zu Art.19 BV, Rz. 43).