BV letztlich nur durch den Besuch einer spezialisierten Privatschule zu erfüllen ist (Ehrenzeller/Schott, a.a.O., Rz. 32). Besondere Anforderungen an den Grundschulunterricht ergeben sich über den allgemeinen Standard hinaus aus den Fähigkeiten und Bedürfnissen der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Schulausbildung für diese oder diesen angemessen und geeignet sein (BGE 117 Ia 27 E. 6a; 129 I 16 E. 4.2; 130 I 352 E. 3.2).