Darüber hinaus garantiert Art. 3 KV das Recht, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen (Bst. a) sowie den Anspruch von Schulpflichtigen auf Unterstützung, wenn diese beim Schulbesuch wegen der Lage ihres Wohnorts, wegen einer Behinderung oder aus sozialen Gründen benachteiligt sind (Bst. b).