4. a) Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offenstehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht. Auch die Verfassung des Kantons St.Gallen gewährleistet nach Massgabe der Bundesverfassung den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 2 Bst. m KV). Darüber hinaus garantiert Art.