Im Rekursverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 58 VRP), d.h. der Erziehungsrat hat die Beweismittel im konkreten Einzelfall zu gewichten und den massgeblichen Sachverhalt gestützt darauf festzulegen. Ein Privatgutachten besitzt bei der Beweiswürdigung in der Regel nicht den gleichen Rang wie ein von der zuständigen Behörde eingeholtes Gutachten. Es kann ein von der zuständigen Behörde eingeholtes Gutachten nicht ersetzen, aber im Ergebnis stützen oder erschüttern. Im letzteren Fall gibt ein Privatgutachten unter Umständen Anlass zu Ergänzungsfragen.