Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Erstellen einer Expertise im Sinn eines Gutachtens abzuweisen: Vorliegend wäre zu eruieren, ob B.___ im Zeitpunkt des Schulwechsels an das Untergymnasium in Appenzell bzw. des Schulwechsels an die «Pura Vida» hochbegabt im Sinn des Hochbegabtenkonzepts war, was rückwirkend naturgemäss nicht mehr feststellbar ist. Es steht der Vorinstanz als für B.___ zuständiger Schulträger gemäss Art. 52 VSG sowie wie den Rekurrenten frei, den zuständigen SPD mit einer Abklärung von B.___ zu betrauen (vgl. dazu ausführlich nachfolgend Ziff.7).