Auftrag, die erforderliche Sachkunde zu verschaffen und zu vermitteln. Gegenstand des Gutachtens ist nicht eine Rechts-, sondern eine Tatfrage. Die Person des Sachverständigen muss von den Parteien unabhängig sein und sich der Unparteilichkeit befleissigen. An die Schlussfolgerungen in einem Gutachten ist die verfügende Behörde bzw. die Rekursinstanz nicht zwingend gebunden (Cavelti/Vögeli, a.a.O. Rz. 616 ff. und 974 ff.; Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 4 ff. zu Art. 183).