bb) Abgesehen davon, dass Bestätigungen von bereits schon schriftlich erfolgten Ausführungen der Rekurrenten durch Zeugen nicht geeignet sind, am Entscheid etwas zu ändern, wären sie – wie die anderen eingereichten Anträge betreffend Befragungen der Privatgutachterin oder ehemaligen Lehrpersonen von B.___ – ohne Weiteres einer schriftlichen Wiedergabe zugänglich gewesen (vgl. Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 190 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272; abgekürzt ZPO]). Entsprechend ist die Durchführung von Zeugeneinvernahmen oder Befragungen vorliegend weder erforderlich noch angebracht.