nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen abzunehmen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebung nicht geändert (Entscheid des Verwaltungsgerichts B2016/121 vom 20. Dezember 2016; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2 Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 988; statt vieler BGE 138 I 232 E. 5.1).