ba) Sind – wie vorliegend – zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind gemäss Art. 64 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen abzunehmen.