3. a) Die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan ermittelt den Sachverhalt und erhebt Beweise von Amtes wegen, z.B. durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen oder durch Beizug von Urkunden oder Sachverständigen (Art. 12 Abs. 1 VRP). b) Die Rekurrenten machen in der Rekursbegründung sowie in Replik und Stellungnahme zur Duplik zahlreiche Beweisofferten (vgl. vorstehend P, O, R). Einerseits ersuchen sie um Abnahme von Zeugeneinvernahmen oder Befragungen von ihnen und Drittpersonen. Andererseits soll eine Expertise betreffend die Hochbegabung von B.___ erstellt werden. Des Weiteren wurden Aktenbeizüge und Sachverhaltsabklärungen erbeten.