2. Der Erziehungsrat entscheidet als Rechtsmittelinstanz über Rekurse, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (vgl. Art. 56 Abs. 1 VRP). Seine Überprüfungsbefugnis ist nicht eingeschränkt; er hat die angefochtene Verfügung damit nicht nur auf ihre Rechtmässigkeit, sondern auch auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (vgl. Art. 46 Abs. 1 VRP). Das Ermessen des Erziehungsrates tritt an die Stelle desjenigen der Vorinstanz.