1. Der Erziehungsrat ist gemäss Art. 130 Bst. c VSG für die Beurteilung von Rekursen betreffend auswärtigen Schulbesuch, inkl. Besuch einer Schule für Hochbegabte, zuständig. Das Verfahren richtet sich nach Art. 40 ff. VRP. Die Rekurrenten sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung zur Rekursführung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Form- und Fristerfordernisse sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten, soweit damit geltend gemacht wird, die Vorinstanz hätte B.___ den Besuch einer Schule für Hochbegabte betreffend die Schuljahre 2016/17, 2017/18 und 2018/19 gestatten bzw. ermöglichen müssen bzw. soweit verlangt wird, B.__