Die Vorinstanz sei im Übrigen betreffend die Begabung von B.___ keineswegs untätig geblieben, vielmehr sei er niederschwellig mit gesonderten Massnahmen gefördert worden. Weder die Noten noch das Verhalten von B.___ hätten in der Mittelstufe auf Hochbegabung hingewiesen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sowohl die schulische Heilpädagogik als auch der Klassenlehrer die notwendigen Abklärungen von sich aus in die Wege geleitet. Die Ablenkungen entsprächen überdies normalem Schülerverhalten.