Q. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 22. Januar 2019 fest, dass die Rekurrenten nicht bewiesene Vermutungen und Behauptungen darbringen würden. Betreffend die geltend gemachte Verletzung des Legalitätsprinzips brachte sie vor, die Regierung habe den Besuch einer Schule für Hochbegabte in Art. 11bis ff. VVU geregelt und der Erziehungsrat habe mittels Konzept Hochbegabtenförderung die notwendigen Ausführungsbestimmungen geschaffen. Die geltend gemachten Leistungsabfälle von je 0.5 Noten-Punkte könnten einerseits auf den anspruchsvolleren Unterricht und andererseits auf Rundungsabgrenzungen zurückzuführen sein. Die Vorinstanz sei im Übrigen betreffend die Begabung von B.