nachgekommen. Spätestens in jenem Zeitpunkt, in welchem sie vom Wechsel an das Gymnasium ins Bild gesetzt worden sei, hätte sie reagieren und «interne Massnahmen» prüfen müssen, anstelle still und leise den Wechsel an das Untergymnasium abzuwarten. Die Kritik eines unzureichenden und schwierigen Kommunikationsverhaltens sei keinesfalls sachdienlich. Des Weiteren rügten die Rekurrenten, die Vorinstanz habe durch Unterlassung der Beweisabnahme das rechtliche Gehör verletzt, was die Rekursinstanz zu heilen habe. An der Kompetenz der Fachperson Elisabeth Zollinger gebe es nichts zu bezweifeln.