Die Rekurrenten bestreiten weiter, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid 2C_10/2016 vom 18. Juli 2016 die drei kumulativen Voraussetzungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte als rechtsverbindlich erklärt haben soll. Die Verbindlichkeit werde sodann auch bestritten. Vom Erziehungsrat in einem Konzept angeführte Voraussetzungen zur Anwendung zu bringen würde die Verletzung des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips bedeuten. Vielmehr würde es nur der Regierung zustehen, mittels Verordnung die Voraussetzungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte sowie die anerkannten Schulen und den Beitrag der Schulgemeinde an das entsprechende Schulgeld zu regeln.