Betreffend den Vorwurf, es lägen hinsichtlich der Hochbegabung von B.___ keine Beweise vor, sei auf die entsprechenden Beweisofferten zu verweisen bzw. sei eine Befragung der Fachperson Elisabeth Zollinger sowie das Einholen einer Expertise über die Hochbegabung und Hochsensibilität von B.___ beantragt worden. Dieselben Beweisofferten würden auch im vorliegenden Verfahren vorgebracht.