P. In der innert erstreckter Frist ergangenen Replik vom 28. Dezember 2018 liessen die Rekurrenten im Wesentlichen folgendes verlauten: Es werde mit Verweis auf die Rekursschrift bestritten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 53bis VSG vorliegend nicht erfüllt seien. Bezüglich der Wartefrist zwischen der Anmeldung beim SPD und den ersten Abklärungen lägen gemäss Erfahrungen mit dem älteren Sohn C.___ mindestens drei Monate und ein schriftlicher Bericht läge nicht vor Ablauf von fünf Monaten seit Anmeldung vor. Somit wäre bei ersten Abklärungen im Mai 2016 kein Schulwechsel auf das Schuljahr 2016/17 möglich gewesen.