___ auf eigene Initiative an zwei Privatschulen eingeschrieben hätten und keine Anhaltspunkte bestehen würden, die eine Rückkehr von B.___ nach D.___ als unzumutbar oder gar unverantwortlich erscheinen lassen würden. Die Vorinstanz legte ihrerseits diverse Beilagen ins Recht, vornehmlich Publikationsauszüge, Unterlagen betreffend die Hochbegabung einer weiteren Schülerin bzw. eines weiteren Schülers, Zeugnisunterlagen und Korrespondenz zwischen ihr und den Rekurrenten. 7/16 ERB 2019/127