Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass bei B.___ zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine durch den SPD ausgewiesene Hochbegabung vorgelegen habe, das private Gutachten betreffend eine angebliche Hochbegabung in der Praxis widerlegt worden sei, die Rekurrenten B.___ auf eigene Initiative an zwei Privatschulen eingeschrieben hätten und keine Anhaltspunkte bestehen würden, die eine Rückkehr von B.___ nach D.___ als unzumutbar oder gar unverantwortlich erscheinen lassen würden.