Eine rückwirkende Beurteilung, ob im Mai 2016 bei B.___ eine Hochbegabung vorgelegen habe, sei nicht möglich. Eine solche sei durch die Rekurrenten zum damaligen Zeitpunkt durch die Abmeldung beim SPD auch verhindert worden. Anzumerken sei ausserdem, dass zu keinem Zeitpunkt Beweise für die Hochbegabung vorgelegen hätten. Des Weiteren habe sie (die Vorinstanz) zu keinem Zeitpunkt eine Vertrauensgrundlage geschaffen, aus der hervorgehen würde, dass die Privatschule durch sie bezahlt werde: Vielmehr seien die Rekurrenten rechtzeitig darüber orientiert worden, dass das Schulgeld und die Transportkosten zu ihren Lasten fallen würden.