Seine Zeugnisauszüge würden sich im vorderen Drittel der Klasse bewegen, wobei er vom Klassenlehrer optimale Förderung erhalten habe. Das Vorbringen, sie (die Vorinstanz) habe sich nicht ausreichend um das Fortkommen und das Wohlergehen von B.___ gekümmert, werde entschieden zurückgewiesen, was der E-Mailver- kehr zwischen ihr und den Rekurrenten bekräftige. Die Rekurrenten würden durch die haltlosen Behauptungen von ihren eigenen gravierenden Verfehlungen ablenken. Schule und Elternhaus hätten in geeigneter Weise zusammenzuarbeiten, wobei auch Mitwirkungspflichten der Eltern bestehen würden.