Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Daran ändere auch die Behauptung nichts, die Lehrpersonen wären langfristig gar nicht in der Lage gewesen, sich B.___s Förderung anzunehmen. Die Vorinstanz verfüge über ein Förderkonzept und die Lehrpersonen wie auch die Heilpädagogen seien auf das breite Feld der Heterogenität der Kinder ausgebildet. Entgegen der Behauptung der Rekurrenten handle es sich bei B.___ nicht um einen Minderleister. Seine Zeugnisauszüge würden sich im vorderen Drittel der Klasse bewegen, wobei er vom Klassenlehrer optimale Förderung erhalten habe.