Für den Besuch einer Schule für Hochbegabte müssten kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein, namentlich müssten die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft sein, ein Klassenüberspringen müsste durchgeführt worden sein und ein Gutachten des SPD müsse dem Kind ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestieren. Weiter müsse der SPD beim Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostizieren. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt.