Es läge zudem kein Austrittsbericht des Gymnasiums vor. Das Überspringen der 6. Klasse sei ein zu grosser Schritt auf allen Ebenen der persönlichen Entwicklung von B.___ gewesen. B.___s Fall sei zudem nicht mit den beiden weiteren von den Rekurrenten erwähnten Fällen vergleichbar: Bei der einen Schülerin habe der SPD die Hochbegabung abgeklärt, der andere Schüler verfüge über eine Talentkarte von Swiss Olympics, weshalb die Voraussetzungen für den Besuch der entsprechenden Schule bei beiden erfüllt seien. 6/16 ERB 2019/127