Hinsichtlich der Behauptungen, es läge ein depressionsähnlicher Zustand bzw. eine Hochsensibilität vor, hätten die Rekurrenten keine Beweise in Form eines Arztberichts oder Therapieverlaufes einer Psychologin beigebracht. Diese Schutzbehauptungen sollten von der Tatsache ablenken, dass B.___ den Anforderungen eines Gymnasiums nicht gewachsen gewesen sei, sei es auf kognitiver wie auf sozialer Ebene. Gerade auch bei begabten Kindern sei immer wieder festzustellen, dass die entsprechende emotionale und soziale Entwicklung oft altersgerecht verlaufe. Es läge zudem kein Austrittsbericht des Gymnasiums vor.