In der Sache brachte die Vorinstanz folgendes vor: Das Vorbringen der Rekurrenten, dass B.___ die lange Wartezeit beim SPD für die Abklärung einer allfälligen Hochbegabung nicht hätte zugemutet werden können, treffe insofern ins Leere, als nach Anmeldung durch die Rekurrenten und Bestätigung seitens SPD auf die Ab- klärungs- und Beratungszeit im Zeitraum April/Mai 2016 hingewiesen worden sei. Es liege in der Verantwortung des SPD, die Termine für Abklärungen festzulegen und mit Blick auf das Schuljahresende arbeite der SPD zügig, damit entsprechende Entscheide zeitnah gefällt werden könnten.