O. Mit innert erstreckter Frist ergangenen Vernehmlassung vom 30. Oktober 2018 nahm die Vorinstanz, vertreten durch lic.iur. Peter Hofmann, Goldach, Stellung zum Rekurs mit dem Antrag, diesen unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Eingangs machte die Vorinstanz geltend, entgegen der Feststellung der Rekurrenten sei vorliegend nicht der Erziehungsrat, sondern gemäss der bisherigen Spruchpraxis (Entscheid Bildungsdepartement vom 24. März 2015) das Bildungsdepartement als Rekursinstanz zuständig. In der Sache brachte die Vorinstanz folgendes vor: