Die ergangene Gehörsverletzung könne grundsätzlich nicht im Rekursverfahren geheilt werden, weshalb eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung durch die Vorinstanz beantragt werde. Schliesslich brachten die Rekurrenten vor, dass die Vorinstanz das Rechtsgleichheitsgebot verletze, indem sie gleich gelagerte Fälle unterschiedlich handhabe. Betreffend die Qualifikation des Gymnasiums hielten sie fest, dass dieses vom Kanton Appenzell Innerrhoden geführt werde, womit es sich nicht um eine Privatschule, sondern um eine öffentliche Schule handle.