worden. Die Vorinstanz habe es sich zu einfach gemacht, wenn sie das Gesuch der Rekurrenten mit der Begründung abgelehnt habe, es liege keine Beurteilung des SPD vor. Vielmehr hätte vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine eigene Beurteilung der Fähigkeiten von B.___ vorgenommen werden müssen, um die notwendigen Sachverhaltsgrundlagen für einen Entscheid zu erlangen. Die ergangene Gehörsverletzung könne grundsätzlich nicht im Rekursverfahren geheilt werden, weshalb eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung durch die Vorinstanz beantragt werde.