Weiter brachten die Rekurrenten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil die Vorinstanz Bemühungen zur Abklärung des Sachverhalts hätte anstellen müssen. Durch das Unterlassen solcher Abklärungen sei der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VRP verletzt 5/16 ERB 2019/127