Dies hätte B.___ noch weiter hinabgetrieben, weswegen ein sofortiger Übertritt ins Gymnasium dringend angezeigt gewesen sei. Soweit die Vorinstanz festhalte, es hätte mit dem Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben in St.Gallen ein vergleichbares staatliches bzw. unentgeltliches Angebot zur Verfügung gestanden sei zu erwähnen, dass diese Lösung von der Vorinstanz nie vorgeschlagen worden sei. Aufgrund des jungen Alters von B.___ hätte ihm der entsprechende Schulweg nicht zugemutet werden können.