53bis Abs. 2 VSG mithin erfüllt. Soweit die Vorinstanz ihnen (den Rekurrenten) vorhalte, sie (die Vorinstanz) habe keine Kopie des Berichts von Elisabeth Zollinger erhalten, bleibe festzuhalten, dass es an der Fachperson der Vorinstanz gewesen wäre, B.___s Situation einzuschätzen, die Hochbegabung zu erkennen und den Rekurrenten entsprechende Massnahmen vorzuschlagen. Sie hätten letztlich nur jene Schritte in Angriff genommen, welche die Vorinstanz hätte initiieren sollen. Spätestens mit Einreichung des Kostenübernahmegesuchs vom 5. Mai 2018 habe der Vorinstanz der Bericht des SPD vorgelegen, welcher als Entscheidgrundlage hätte dienen können.