Offenbar sei sie bzw. die Lehrpersonen nicht sensibilisiert und entsprechend geschult, dass sich eine Hochbegabung nicht nur durch überdurchschnittliche gute schulische Leistungen äussere, sondern sich ebenso in einer Minderleistung eines Schülers zeigen könne. Bezeichnend sei, dass die damalige Heilpädagogin der Vorinstanz nur von gewissen Schulschwierigkeiten, nicht aber von einer Hochbegabung gewusst habe, weshalb die Lehrpersonen der Regelschule letztlich an ihre Grenzen gestossen seien. Der Besuch des Gymnasiums sei deshalb dringend notwendig gewesen, die Voraussetzungen für den Besuch dieser Schule gestützt auf Art. 53bis Abs. 2 VSG mithin erfüllt.