Es bestehe zwar kein Anspruch auf Beiträge an den Besuch privater Ausbildungsstätten, wenn sich die öffentliche Schule in geeigneter Weise der Förderung hochbegabter Kinder annehme, allerdings sei belegt, dass die Vorinstanz B.___s Hochbegabung nicht erkannt habe. Offenbar sei sie bzw. die Lehrpersonen nicht sensibilisiert und entsprechend geschult, dass sich eine Hochbegabung nicht nur durch überdurchschnittliche gute schulische Leistungen äussere, sondern sich ebenso in einer Minderleistung eines Schülers zeigen könne.