Es sei am Schulträger bzw. dem Kanton St.Gallen entsprechend den Fähigkeiten eine angemessene und zeitgerechte Förderung sicherzustellen, wobei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu den Garantien im Widerspruch stehe: Bei B.___ bestehe zweifelsfrei eine Hochbegabung, wenngleich diese Feststellung nicht aus der Feder des SPD, sondern aus jener von Elisabeth Zollinger als qualifizierte Fachperson stamme. Es bestehe zwar kein Anspruch auf Beiträge an den Besuch privater Ausbildungsstätten, wenn sich die öffentliche Schule in geeigneter Weise der Förderung hochbegabter Kinder annehme, allerdings sei belegt, dass die Vorinstanz B.___s Hochbegabung nicht erkannt habe.