Die Rekurrenten erinnerten an den verfassungsrechtlichen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht und den kantonalen Umsetzungsauftrag gemäss Art. 62 BV bzw. die Grundlagen betreffend den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Nebst diesen Grundlagen gewährleisteten die BV und die Kantonsverfassung (sGS 111.1; abgekürzt KV) den Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Schutz und Förderung. Es sei am Schulträger bzw. dem Kanton St.Gallen entsprechend den Fähigkeiten eine angemessene und zeitgerechte Förderung sicherzustellen, wobei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu den Garantien im Widerspruch stehe: