Zunächst hielten die Rekurrenten fest, dass gemäss Art. 130 Abs. 1 Bst. c VSG entgegen der nach ihrer Auffassung falschen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz nicht das Bildungsdepartement, sondern der angerufene Erziehungsrat die Beurteilung vornehmen müsse. Sodann brachten sie vor, dass sie in Kontakt mit dem Klassenlehrer von B.___ gestanden hätten, um die Vorbereitung des Lernstoffes der zu überspringenden 6. Klasse zu diskutieren.