Sie beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz, die Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Beteiligung an Schulkosten in der Höhe von Fr. 32'786.40 für ihren Sohn B.___ für die Beschulung im Gymnasium St. Antonius in Appenzell, um Beteiligung an den bisher aufgelaufenen Kosten in der Höhe von Fr. 25'716.– für die Beschulung in der «Pura Vida» Schule in St.Gallen und um Übernahme der künftigen Schulkosten (Kostengutsprache) für die dortige Beschulung. Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.