Gemäss Art. 62 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) seien die Kantone für das Schulwesen zuständig. Sie hätten für einen ausreichenden, obligatorischen Grundschulunterreicht zu sorgen, welcher an öffentlichen Schulen unentgeltlich sei. Angesichts des flächendenkenden und verfassungsrechtlich ausreichenden öffentlichen Schulangebots hätten die Eltern den Privatschulbesuch für ihre Kinder ohne Not gewählt. Der Besuch der Privatschule sei Privatsache zwischen den Eltern und der Privatschule und basiere als privates Vertragsverhältnis auf dem Obligationenrecht.