Der Schulträger erwog zusammengefasst, dass die Voraussetzungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte in Art. 53bis Volksschulgesetz (sGS 213.1; abgekürzt VSG) und im Konzept Hochbegabung geregelt würden. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergehe, könnten durch den Schulrat einer besonderen Schule (Privatschule) zugewiesen werden, wenn kumulativ erfüllt sei, dass die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden seien, ein Überspringen einer Klasse durch-